Satzung
des Fördervereins Güter-Züge statt Laster
Verein zur Förderung des Güterverkehrs auf der Schiene
§ 1 Name und Sitz
(1.) Der Verein führt den Namen »Güter-Züge statt Laster« e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (2.) Sitz des Vereins ist 35099 Burgwald/Eder
§ 2 Zweck
(1.) Zweck des Vereins ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes und hierbei insbesondere die Reinhaltung der Luft, die Bekämpfung des Lärms und der Erhalt einer natürlichen Landschaft im Sinne der Naturschutzgesetze des Bundes und
der Länder, incl. der EU-Richtlinie zu Fauna, Flora, Habitat.
(2.) In diesem Sinne ist es ein besonderer Zweck des Vereins, auf allen möglichen Aktionsebenen die Förderung des Güterverkehrs auf der Schiene zu betreiben
(3.) Ein weiterer Zweck des Vereins im Sinne von (1.) ist es, für die Verhinderung von Belastungen bei Anwohnern durch den Schwerlastverkehr einzutreten
(4.) Der Verein veranstaltet hierzu Vorträge, Diskussionen, Demonstrationen und führt alle ihm zur Erreichung der Vereinszwecke geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.
§ 5 Mitgliedschaft
(1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. (2.) Über den Schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die
Aushändigung einer Mitgliedskarte. (3.) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
(4.) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die
Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der wissenschaftliche Beirat
- Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenvorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (2.) Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl er folgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8 Der wissenschaftliche Beirat
(1.) Auf Vorschlag vom Vorstand oder von mindestens fünf Mitgliedern des Vereins können Personen für den wissenschaftlichen Beirat von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des Vereins durch
wissenschaftliche Unterstützung zu begleiten. Der Beirat besteht aus mindestens vier und höchstens acht Mitgliedern; seine Konstitution und Organisation betreibt er eigenständig. (2.) Dem wissenschaftlichen Beirat können auf Vorschlag
des Vorstands zusätzliche kooperative Mitglieder assoziiert werden, die dort Antrags und Vortragsrecht haben.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1.) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vor geschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
(2.) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstands und der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3.) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zwanzig % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags als Richtgröße entscheidet die Mitgliederversammlung. Ermäßigungen bis zu 100 % sind im begründeten
Einzelfall möglich. Bei juristischen Personen können höhere Beträge vereinbart werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verkehrsclub Deutschland (VCD), den Verein für Umwelt und Verkehr oder bei deren früheren Auflösung an einen
ähnlichen Zwecken verbundenen Verein, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eine Stiftung zum gleichen Zweck aufgebaut ist. In diesm Falle fällt das Vermögen an die Stiftung zur Förderung des Güterverkehrs auf der Schiene. Die
Empfänger des Vermögens haben dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 12 Stiftung zur Förderung des Güterverkehrs auf der Schiene
Zu den Aktivitäten des Vereins gehört es, Vorarbeiten zum Aufbau einer Stiftung mit gleicher Zielrichtung zu leisten.
Beschlossen am 17.8.1998 in 35099 Burgwald-Ernsthausen
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